Vom Geschäftskonto der J.________ GmbH und dem Privatkonto des Beschuldigten wurde sodann zwischen dem 23. August 2016 bis 23. November 2017 an verschiedenen Orten – unter anderem in R.________, dem Wohnort seiner Ehefrau (pag. 104, Z. 186-187; pag. 871, Z. 40-41) – Geld abgebucht, wie dies die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegte (pag. 730 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Kontoauszüge: pag. 254-301 und pag. 316-396). Zahlreiche Ordnungsbussen für sein Verhalten im Strassenverkehr wurden durch den Beschuldigten zwischen dem 12. Oktober 2016 und dem 10. November 2017 beglichen (pag. 258, 259,