741, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings zeichnen die objektiven Beweismittel ein eindeutiges und deutlich von seinen Angaben abweichendes Bild. Gegenüber den zuständigen Sachbearbeitenden der Privatklägerin gab er unter anderem an, er könne sich aufgrund seiner Beschwerden nur zu Hause aufhalten und schliesse die Wohnungstür immer mit dem Schlüssel ab (pag. 17-18, Antwort auf Frage 7). Zunächst wäre, wenn er tatsächlich während mehr als einem Jahr nur zu Hause gewesen wäre, zu erwarten, dass die ihm nahestehenden Personen sich in Sorge um ihn darum bemüht hätten, ihn aus dem Haus zu locken.