116, Z. 106-108; pag. 874, Z. 39-42) und damit, dass es ihm nicht gut tue, seine medizinische Vergangenheit wieder «durchzukauen» (pag. 646, Z. 18-19); er fühle sich schlecht, wenn er über seine Krankheit sprechen müsse (pag. 104, Z. 170-171). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, können seine wenig ausführlichen Aussagen möglicherweise dadurch erklärt werden, dass es für ihn als betroffene Person unter Umständen schwierig sein kann, über die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu sprechen (pag. 741, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).