116, Z. 100-102). Auf Nachfrage nach den Einschränkungen im Alltag gab er an, nicht über seine Krankheit reden zu wollen (pag. 104, Z. 116-167). Er sei psychisch krank gewesen (pag. 115, Z. 51-52). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung wollte er im Wesentlichen keine Aussagen zu seinem Gesundheitszustand machen (pag. 646, Z. 17-18; pag. 873, Z. 26-40). Der Beschuldigte antwortete demnach mehrfach ausweichend, wobei seine Aussagen – soweit vorhanden – detailarm und pauschal ausfielen. Der Beschuldigte erklärte dies mit Erinnerungslücken (vgl. pag. 116, Z. 106-108; pag.