Wie die Vorinstanz bereits zu Recht erkannte, machte der Beschuldigte zu seinem Gesundheitszustand nur vage Aussagen. Er wisse nicht, aus welchem Grund er krankgeschrieben sei (pag. 102, Z. 105-106) und welche Krankheit diagnostiziert worden sei (pag. 103, Z. 124-126). Er sei depressiv; er spreche nicht gerne über solche Sachen, wenn es nicht nötig sei (pag. 103, Z. 129). Auf Frage, wie sich seine Erkrankung aktuell im Alltag ausdrücke, sagte er aus, manchmal gehe es ihm besser, manchmal wieder schlechter (pag. 103, Z. 159-161; pag. 116, Z. 100-102).