Dies ist im Folgenden zu eruieren. Der Beschuldigte führte mehrfach aus, nicht immer die Wahrheit zu sagen (pag. 106, Z. 295; pag. 107, Z. 317-318; vgl. auch pag. 117, 148-157). Er konnte oder wollte aber dann keine genauen Angaben machen, wo er denn gelogen habe (pag. 118, Z. 177-186). Er erfinde Sachen und dann müsse er sich diesen Sachen widmen (pag. 104, Z. 175). Mit dem Beschuldigten ist die Kammer – insbesondere gestützt auf die objektiven Beweismittel – der Überzeugung, dass er mehrfach log. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht erkannte, machte der Beschuldigte zu seinem Gesundheitszustand nur vage Aussagen.