10 11.4.2 Ad unwahre Angaben des Beschuldigten betreffend Gesundheitszustand Vorab ist hervorzuheben, dass mit der Vorinstanz (pag. 741, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) offenbleiben kann, ob oder inwiefern der Beschuldigte tatsächlich arbeitsunfähig war. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. Massgeblich ist vielmehr, ob er gegenüber der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden betreffend seinen Gesundheitszustand unwahre Angaben machte. Dies ist im Folgenden zu eruieren.