lässt mithin den Schluss eines Vertragsabschlusses vom 1. Juni 2016 nicht zu. Auch im Übrigen ist kein Dokument aktenkundig, welches den Abschluss der Kollektiv-Krankentaggeld- versicherung vom 1. Juni 2016 belegen würde. Wie in E. 11.2. festgehalten, ist indessen dennoch unbestritten, dass eine Kollektiv- Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde, welche im fraglichen Zeitraum (vgl. hierzu E. 11.4.4.) galt. Die Vertragsbedingungen gehen aus dem hiervor erläuterten Dokument hervor und sind ebenfalls unbestritten.