Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass die Ergebnisse der Observation durch die Kantonspolizei bei der Beweiswürdigung nicht im Vorfeld stehen können, da diese ausserhalb des fraglichen Zeitraums (vgl. hierzu E. 11.4.4.) stattfand. 11.4.1 Ad Datum des Abschlusses der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die Krankentaggeldversicherung nicht am 1. Juni 2016 abgeschlossen wurde. Aktenkundig ist die «Offerta/Proposta n. .________» (pag. 11 ff.). Bereits mindestens ab dem 2. Februar 2016 bestand laut diesem Dokument ein Vertragsverhältnis zwischen der Privatklägerin und der J.__