Es kann vorangestellt werden, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich überzeugt. Die nachfolgende Beweiswürdigung konzentriert sich deshalb auf den noch bestrittenen Sachverhalt sowie auf Ergänzungen und Präzisierungen durch die Kammer. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 740 ff., Ziff. 1.4.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass die Ergebnisse der Observation durch die Kantonspolizei bei der Beweiswürdigung nicht im Vorfeld stehen können, da diese ausserhalb des fraglichen Zeitraums (vgl. hierzu E. 11.4.4.) stattfand.