9 2023 (pag. 851) sowie die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 871 ff.) hinzu. Auf die Vorbringen der Parteien und – soweit von Relevanz – auf die Beweismittel wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 11.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Es kann vorangestellt werden, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich überzeugt.