Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. 7) kann kein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ergehen. Soweit die vorgeworfene Gewerbsmässigkeit betreffend erübrigt sich demnach die Vornahme einer Beweiswürdigung. 11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist im Wesentlichen nach wie vor, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der J.____