diesem gestützt darauf während mehreren Monaten zu Unrecht Krankentaggelder in der Höhe von mindestens CHF 153'227.80 ausbezahlt habe, wobei sich aus der aufgewendeten Zeit und dem erzielten erheblichen Gewinn ergebe, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt und daraus einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts beigetragen bzw. mit den ausbezahlten Krankentaggelder seinen Lebensunterhalt vollumfänglich finanziert habe. Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. 7) kann kein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ergehen.