9. Verwertbarkeit der Ergebnisse der Observation durch die Privatklägerin Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Verwertbarkeit der Ergebnisse der von der Privatklägerin durchgeführten Observation gerügt (pag. 660). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 717 f., Ziff. III. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Übrigen wurde dieser Einwand im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht. Die Ergebnisse der Observation durch die Privatklägerin sind verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung