Für den Beschuldigten geht aus der Anklageschrift hervor, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird. Er wusste gestützt auf den angeklagten Sachverhalt, welche konkrete Handlungen ihm vorgeworfen werden und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird; er konnte sich mithin in seiner Verteidigung richtig vorbereiten. Dies erhellen auch die Ausführungen der Verteidigung, welche sich ausdrücklich auf den Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 StGB beziehen (pag. 658 ff. und pag. 877 ff.). Der Anklagegrundsatz wurde demnach nicht verletzt.