Ein Verständnis, wonach eine arglistige Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB angeklagt sein könnte – wie dies die Verteidigung anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrags vorbrachte – ist demnach nicht naheliegend. Da ein Betrug i.S.v. Art. 146 StGB nur vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht begangen werden kann, sind keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand nötig. Für den Beschuldigten geht aus der Anklageschrift hervor, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird.