Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht wurde in der Anklageschrift tatsächlich weder explizit erwähnt noch in irgendeiner Art umschrieben. Die Bereicherung bildet– wie von der Vorinstanz ausgeführt – das Gegenstück der Vermögensdisposition, jedoch ist damit die Bereicherungsabsicht noch nicht abgedeckt. Die ergänzte Anklageschrift vom 26. Oktober 2021 enthält ausdrücklich den Hinweis auf Art. 146 StGB (pag. 666). Ein Verständnis, wonach eine arglistige Vermögensschädigung nach Art.