Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2. mit weiteren Hinweisen). Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht wurde in der Anklageschrift tatsächlich weder explizit erwähnt noch in irgendeiner Art umschrieben.