Hierbei handelt es sich um materielle Rügen, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu thematisieren sind. Dahingehend äusserte sich auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach unter dem Titel der Verletzung des Anklagegrundsatzes lediglich gerügt werde, dass die Bereicherungsabsicht im angeklagten Sachverhalt nicht enthalten sei (pag. 877 f.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.