Dies trifft auf den Einwand, wonach die Bereicherungsabsicht im angeklagten Sachverhalt nicht enthalten sei, zu. Anders verhält es sich hinsichtlich der Einwände, wonach der Deliktszeitraum gemäss dem angeklagten Sachverhalt falsch sei, die Versicherung nicht am 1. Juni 2016 geschlossen worden sei und ein Beleg, der die Angabe eines angeblichen Jahreseinkommens von CHF 65'000.00 bestätigen würde, fehle. Hierbei handelt es sich um materielle Rügen, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu thematisieren sind.