391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Da ursprünglich beim Einzelgericht Anklage erhoben wurde, ist die Kammer trotz Anschlussberufung an ein Strafmass von maximal 24 Monaten gebunden. Das Verschlechterungsverbot gilt sodann nicht hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes, da für dessen Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Im Übrigen ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden.