Die Bestimmung des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie der Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung blieben hingegen unangefochten, sind in Rechtskraft erwachsen und von der Kammer demnach nicht zu überprüfen. In Bezug auf die Frage der Bemessung der Freiheitsstrafe ist die Kammer aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.