Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten. Diesbezüglich und im vorgenannten Umfang der Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Bestimmung des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie der Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung blieben hingegen unangefochten, sind in Rechtskraft erwachsen und von der Kammer demnach nicht zu überprüfen.