7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Trotz der Angabe des Beschuldigten, wonach er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte, geht aus seinen Anträgen und deren Begründung hervor, dass sich seine Berufung nur gegen einzelne Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs richtet. Angefochten ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- resp. Sanktionenpunkts, der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie des Zivilpunkts. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten.