Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (amtliches Honorar etc.). 5.3 Anträge der Privatklägerin Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 882): 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei in allen Punkten zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin eine Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 7'780.25 inkl. MwSt. zu bezahlen.