2. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen von Fr. 50.00, ausmachend total Fr. 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 3. zu einer Busse von Fr. 200.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 4 Tage festzusetzen. 5 4. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 450.00 gemäss Art. 21 VKD). 5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten, II.