3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Fürsprecherin B.________ stellte in der Berufungserklärung auftrags und namens des Beschuldigten den Beweisantrag, der Austrittsbericht der G.________ (Spital) vom 10. Mai 2017 und der Zuweisungsbericht von Dr. med. H.________ vom 8. September 2017 seien zu den Akten zu erkennen (pag. 782 ff.). Mit Verfügung vom 11. November 2022 wurden diese eingereichten Unterlagen zu den Akten erkannt (pag. 827 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Strafregisterauszug, datierend vom 23. Oktober 2023 (pag.