2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 26. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 12. November 2021 (pag. 706 f.) fristgerecht Berufung an. Fristgerecht folgte am 17. August 2022 (Eingang: 18. August 2022) die Berufungserklärung (pag. 782 ff.). Mit Eingabe vom 6. September 2022 (Eingang: 6. September 2022) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Bemessung der Freiheitsstrafe beschränkt hat (pag. 796 f.).