1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________(Versicherungsgesellschaft) soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Schliesslich wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Smartphone iPhone 7 wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).