und gestützt darauf sowie in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 156 Ziff. 4 StGB; Art. 426 Abs. 1 und 3 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'739.80. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00. 24 III.