Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 13. Januar 2023 einen Aufwand von 12.1667 Stunden geltend (pag 388 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand zwar als hoch, aber gerade noch angemessen. Das volle Honorar wird praxisgemäss wiederum auf CHF 250.00 festgesetzt sowie die Kopien mit 40 Rappen (anstatt 50 Rappen) pro Seite verrechnet. Fürsprecher B.________ ist für das oberinstanzliche Verfahren somit eine amtliche Entschädigung von CHF 2'701.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art.