Analog der Berechnungsweise der Vorinstanz ergibt sich eine Abweichung im Frankenbereich. Eine Anpassung erfolgt jedoch in Bezug auf das volle Honorar, welches praxisgemäss auf CHF 250.00 festgesetzt wird, sowie hinsichtlich der zu entschädigenden Kopien (40 Rappen pro Seite). Fürsprecher B.________ ist somit eine amtliche Entschädigung von CHF 3'609.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. 21.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher B.__