Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen und Kopien dürfen mit 40 Rappen pro Seite veranschlagt werden, da betreffend Auslagen der Betrag für die amtliche Entschädigung übernommen wird (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, Ziff. 3.4/b und 4.4). Art.