Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit dem nun zu beurteilenden Vorfall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine persönlichen Verhältnisse scheinen grundsätzlich geordnet. Unter den gegebenen Umständen kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden, so dass die Strafe bedingt auszusprechen ist. Etwas Anderes wäre auf Grund des geltenden Verschlechterungsverbots denn auch gar nicht möglich. Die Probezeit wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festgesetzt. 21 V. Kosten und Entschädigungen