Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Der Beschuldigte machte anlässlich des fraglichen Telefonats keine näheren Angaben zu Überweisung bzw. Übergabe des verlangten Geldbetrags und beabsichtigte nicht, die Bombendrohung konkret in die Tat umzusetzen bzw. es wurden keine diesbezüglichen Vorbereitungen getroffen. Sodann liess sich die zuständige Telefonistin resp. letztlich das F.________ von der Drohung auch nicht beeindrucken und avisierte die Polizei. Eine Reduktion der Strafe um 10 Monate erscheint unter diesen Voraussetzungen angemessen.