Versuch als Strafminderungsgrund Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.