Die Tat war schliesslich ohne Weiteres vermeidbar. Insgesamt erachtet die Kammer aufgrund der subjektiven Tatschwere eine leichte Reduktion der Strafe um zwei Monate als angemessen. 19.1.3 Zwischenfazit Gesamthaft ist für das hypothetisch vollendete Delikt aufgrund des überaus weiten Strafrahmens noch von einem leichten Verschulden auszugehen, womit 22 Monate schuldangemessen sind. 19.1.4 Versuch als Strafminderungsgrund Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern.