19.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die Willensrichtung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte betreffend sämtliche objektive Tatbestandselemente direktvorsätzlich handelte. Dies ist jedoch neutral zu werten. Das (mindestens) eventualvorsätzliche Handeln in Bezug auf die unrechtmässige Bereicherung ist demgegenüber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschuldigten waren sodann ausschliesslich finanzieller und somit egoistischer Natur, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Die Tat war schliesslich ohne Weiteres vermeidbar.