Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte weder einen Ort für eine allfällige Geldübergabe noch seine Kontoangaben für eine allfällige Überweisung der Forderung nannte. Auch im Übrigen war die eigentliche Drohung eher plump formuliert. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich damit nicht verschuldenserhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine entsprechende (versuchte) Erpressung ausmacht. Die Strafe ist aufgrund der objektiven Tatschwere auf 24 Monate festzusetzen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere