StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und die möglichen Begehungsvarianten – noch im Bereich des leichten Verschuldens, wenn auch nicht gerade des sehr leichten Verschuldens. Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat offenbar nicht von langer Hand plante und diese