19.1.4 hiernach). Innerhalb der möglichen Bandbreite des qualifizierten Tatbestands sind zwar noch gravierendere Vorfälle denkbar, die vorliegende (versuchte) Erpressung darf jedoch keinesfalls bagatellisiert werden (vgl. etwa die Urteile des Obergerichts Zürich SB140042 vom 23. Mai 2014 und SB130013 vom 8. Mai 2013). Insgesamt kann die objektive Tatschwere, insbesondere mit Blick auf die Erfüllung zweier Qualifizierungen (bzw. einer zweiten), faktisch nicht mehr als leicht bezeichnet werden, bewegt sich aber nach der juristischen Begrifflichkeit – bezogen auf den sehr weiten Strafrahmen bei einer vollendeten qualifizierten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 4 StGB i.V.m.