Es dürfte indessen ihrer langjährigen Erfahrung (darunter auch mit aufgebrachten Personen) geschuldet sein, dass sie die Geschehnisse – so zumindest der bei der Vorinstanz hinterlassene persönliche Eindruck – schnell verarbeitet hat. Auch wenn der konkrete Vorgang glimpflich ausgegangen ist, muss zunächst eine hypothetische Strafe für das vollendete Delikt ausgefällt werden (zur Reduktion aufgrund des Versuchs, vgl. Ziff. 19.1.4 hiernach).