Da das F.________ nicht auf die Forderung einging, ist es nicht zu der beabsichtigten Vermögensverschiebung gekommen. Eine Evakuation oder ähnliches fand aktenkundig nicht statt und die damalige Telefonistin liess sich aufgrund des Vorfalls – wie bereits erwähnt – nicht ernstlich beeindrucken. Es dürfte indessen ihrer langjährigen Erfahrung (darunter auch mit aufgebrachten Personen) geschuldet sein, dass sie die Geschehnisse – so zumindest der bei der Vorinstanz hinterlassene persönliche Eindruck – schnell verarbeitet hat.