O., N 92). Im Rahmen der objektiven Tatschwere bzw. vorab mit Blick auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist demnach erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht «nur» mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen drohte, sondern mit der geäusserten Bombendrohung auch eine potentiell schwere Schädigung des Spitals (an welchem zweifellos ein grosses öffentliches Interesse besteht) einherging. Bei einem Spital handelt es sich um einen Ort, an welchem sich aussergewöhnlich viele, insbesondere auch viele vulnerable Menschen aufhalten.