Dagegen ist es zulässig und auch geboten zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (MATHYS, a.a.O., N 86 mit Verweis auf BGE 118 IV 342 E. 2b). Wer ferner mehrere qualifizierende Tatbestandselemente erfüllt, welche für sich alleine gesehen jeweils die Qualifikation bzw. den höheren Strafrahmen begründen, muss sich dies sodann zu seinem Nachteil anrechnen lassen. In diesem Fall darf ein zweites Qualifikationskriterium uneingeschränkt taterschwerend berücksichtigt werden (MATHYS, a.a.O., N 92).