18 Leib und Leben vieler Menschen und drohende schwere Beschädigung einer Sache, an der ein grosses öffentliches Interesse besteht), bei der Strafzumessung nicht erneut herangezogen werden (sog. «Doppelverwertungsverbot»). Dagegen ist es zulässig und auch geboten zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (MATHYS, a.a.O., N 86 mit Verweis auf BGE 118 IV 342 E. 2b).