19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere Art. 156 StGB schützt das Rechtsgut der freien Willensbildung bzw. -betätigung sowie das Vermögen. Indem der Beschuldigte versuchte, von der F.________ AG einen Betrag von CHF 200'000.00 erhältlich zu machen und für den Fall des Nichterfüllens dieser Forderung eine Bombendrohung äusserte, wurde das vorgenannte Rechtsgut verletzt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, dürfen die Merkmale, welche zur Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff. 4 StGB geführt haben (Gefahr für