18. Strafrahmen und Strafart Für die qualifizierte Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 4 StGB ist eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr auszusprechen. Das Gesetz sieht für den Versuch ferner eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.