17. Vorbemerkung Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung und die diesbezüglich ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist damit «lediglich» die versuchte Erpressung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.