_ AG zu veranlassen, sich seinem Willen entsprechend zu verhalten. Die Schwelle zum strafbaren Versuch ist klar überschritten, auch wenn der Beschuldigte keinen Übergabeort bzw. keine Kontoangaben für eine allfällige Überweisung nannte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch sind solche auszumachen. 15. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F.________ AG schuldig zu sprechen. 17 IV. Strafzumessung